Psychotherapie
Maßgeblich für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen ist Kapitel 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Dazugehörige Gebührenordnungspositionen (GOP):
- nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM)
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie (Abschnitt 35.2 EBM)
- Zuschläge, die die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zusetzt (Abschnitt 35.2.3)
- standardisierte Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM).
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten in dem Ablaufschema zur psychotherapeutischen Behandlung einen Überblick, in welcher Reihenfolge sie Therapien vornehmen sowie wichtige Hinweise, worauf sie bei dem Therapieablauf achten müssen.
Zum 1. April 2022 wurde die Obergrenze bei der Videosprechstunde wieder eingeführt und dabei von 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht. Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, ist demnach auf höchstens 30 Prozent der Gesamtfälle festgelegt. Die GOP, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, unterliegen auch der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal.
Achtung: Bei der leistungsbezogenen Obergrenze je Mitglied und Quartal ist zum 1. Juli 2022 eine abweichende Regelung für das Kapitel 35 in Kraft getreten. Die Mengenbegrenzung der GOP des Kapitel 35 bezieht sich dann nicht mehr auf jede GOP einzeln, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal erbrachten Leistungen. Die Mengenbegrenzung besteht nur bei den GOP, die nach ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Ausnahme bildet die GOP 35152, hier gilt weiterhin die Begrenzung der einzelnen GOP, wenn diese per Video durchgeführt wird.
Psychotherapie: Richtlinie und Vereinbarung
In der Psychotherapie-Richtliniehat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Therapieformen und -arten geregelt, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und vergütet werden können: die Psychotherapieverfahren der Analytischen Psychotherapie, die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie. Sie werden auch als Richtlinientherapien bezeichnet und sind auch Gegenstand der Psychotherapievereinbarung (Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) Anlage 1).
Systemische Therapie: EMDR bei posttraumatischen Belastungsstörungen abrechnen
Seit dem 19. Juni 2024 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Systemischen Therapie Erwachsene mit posttraumatischer Belastungsstörung mit der EMDR-Methode („Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing“) behandeln. Sie rechnen dafür die GOP der Systemischen Therapie (Einzeltherapie: 35431 (KZT 1), 35432 (KZT 2) und 35435 (LZT) sowie Gruppentherapie: 35703 bis 35709 (KZT), 35713 bis 35719 (LZT)) ab.
Bislang konnten sie die EMDR-Methode bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung nur in der Verhaltenstherapie, in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und in der analytischen Psychotherapie anwenden. Der G-BA hat das Verfahren nun auch für die Systemische Therapie in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen.
Um die GOP für die EMDR in der Systemischen Therapie abzurechnen, benötigen sie eine Genehmigung der KVH.
Psychodynamische Verfahren kombinieren
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie können im Rahmen einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden. Das hat der Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung des G-BA klargestellt.
In der Praxis ist dies vor allem relevant, wenn zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemeinsam durchführen möchten. Sie füllen beide wie bisher das Formblatt PTV 2 aus und kreuzen jeweils das Psychotherapieverfahren an, das sie anwenden. Der Antrag der Patientin oder des Patienten wird mit beiden PTV 2 gemeinsam an die Kasse versendet. Das Stundenkontingent richtet sich bei einer Kombination beider Verfahren jeweils nach dem Verfahren aus, das überwiegend angewendet wird. Bei Kindern sind die Grenzen für die Stundenkontingente in beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren gleich. Bei Erwachsenen ist der Therapieumfang in der Langzeittherapie unterschiedlich hoch. Daher müssen sie hier auch die Stundengrenze des Verfahrens im jeweiligen Bewilligungsschritt beachten.
Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche
Ab dem 1. Juli 2024 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Systemischen Therapie Kinder und Jugendliche behandeln. Die Behandlung rechnen sie über die GOP der Systemischen Therapie (Einzeltherapie: 35431 (KZT 1), 35432 (KZT 2) und 35435 (LZT) sowie Gruppentherapie: 35703 bis 35709 (KZT), 35713 bis 35719 (LZT)) ab.
Damit steht die Systemische Therapie nicht mehr ausschließlich Erwachsenen zur Verfügung.
Für Kinder und Jugendliche stehen dieselben Therapiebausteine der Psychotherapie-Richtlinie wie bei den bisher bestehenden Verfahren dieser Altersgruppe zur Verfügung. So gelten identische Vorgaben hinsichtlich Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht. Das Stundenkontingent entspricht dem der Systemischen Therapie bei Erwachsenen. Anders als bei den anderen Psychotherapieverfahren steht kein höheres Kontingent für Kinder und Jugendliche zur Verfügung.
Um die GOP für Kinder und Jugendliche in der Systemischen Therapie abzurechnen, benötigen sie eine Genehmigung der KVH.
Praktisch im Praxisalltag: Alle wichtigen Informationen zur Abrechnung der Psychotherapie hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) in einem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) für ihre Mitglieder zusammengefasst.
Neue Formulare
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Psychotherapeuten alle Musterformulare und Ausfüllhilfen.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt