Onkologie-Vereinbarung: Orale Tumortherapie klargestellt
Die Onkologie-Vereinbarung wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die auf Bundesebene aktualisierte Vereinbarung wird als Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) veröffentlicht. Folgende Punkte wurden angepasst:
- Kostenpauschale 86520 (orale medikamentöse Tumortherapie)
- Medikamentöse Tumortherapie nach § 4 Absatz 3 im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520
- EDV-Dokumentation
Kostenpauschale 86520 (orale medikamentöse Tumortherapie) abrechnen
Klargestellt wurde, dass Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 86520 bei „endokrinen Therapien im metastasierten Stadium“ abrechnen können, wobei das Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 (Vorhandensein von Fernmetastasen) gemeint ist.
Bei der bisherigen Formulierung war das Stadium nicht klar zu unterscheiden von dem mit regionären Lymphknotenmetastasen (TNM-Stadium N+), in dem häufig eine adjuvante Therapie mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten durchgeführt wird.
Lymphknotenbefall, der über den regionären Befall hinausgeht, wird gemäß der TNM-Klassifikation als M1 eingeordnet und ist von der neuen Formulierung „Stadium mit Fernmetastasen" erfasst.
Zum anderen betrifft die Änderung die Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren. Das sind neue Medikamente im Sinne der ersten Abrechnungsanmerkung und wurden nun konkret aufgeführt. Hiermit wird klargestellt, dass sie die Kostenpauschale 86520 abrechnen können, auch wenn sie der ATC-Klasse L02 zugeordnet sind wie die ARPI und selektive CYP17A1-Inhibitoren. Aktuell sind somit die vier Wirkstoffe Abirateron, Apalutamid, Darolutamid und Enzalutamid berücksichtigt.
Bei der Abrechnung der Kostenpauschale 86520 geben sie das verwendete Medikament oder die verwendeten Medikamente im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an.
Unverändert gilt: Ausschließlich endokrine Therapien können Ärztinnen und Ärzte nicht über die Kostenpauschale 86520 abrechnen, sofern sie im Rahmen einer kurativen (adjuvanten) Therapie erfolgen.
§4 Absatz 3 (medikamentöse Tumortherapie) – analoge Anpassung
Ärztinnen und Ärzte beachten beim zweiten Satz im § 4 Absatz 3 eine analoge Anpassung wie bereits bei der ersten Abrechnungsanmerkung der Kostenpauschale 86520. Er definiert die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520.
Bei der Abrechnung der Kostenpauschale 86514, 86516 und 86520 geben sie das verwendete Medikament oder die verwendeten Medikamente im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an.
EDV-Dokumentation
Die Fristen zum EDV-technischen Zugriff auf Patientendaten in onkologischen Kooperationsgemeinschaften in § 6 Absatz 7 der Onkologie-Vereinbarung und zur Einführung einer EDV-Dokumentation in Anhang 1 Satz 3 werden jeweils um ein weiteres Jahr bis zum 1. Januar 2026 verlängert.
Genehmigung erhalten
Um die Kostenpauschalen aus der Onkologie-Vereinbarung abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt