Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
Ab dem 1. April 2025 werden die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen – mit Ausnahme der Strukturzuschläge – nicht angepasst. Die Bewertungen der Strukturzuschläge der Gebührenordnungspositionen (GOP) 35571 (Zuschlag Einzeltherapie), GOP 35572 (Zuschlag Gruppentherapie) und GOP 35573 (Zuschlag Sprechstunde/ Akutbehandlung) im Unterabschnitt 35.2.3.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden abgesenkt.
Bewertungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung bis 31. März 2025 | Bewertung ab 01. April 2025 |
---|---|---|---|
35571 | Zuschlag Einzeltherapie | 23,05 Euro* (186 Punkte) | 19,71 Euro* (159 Punkte) |
35572 | Zuschlag Gruppentherapie | 9,54 Euro* (77 Punkte) | 8,18 Euro* (66 Punkte) |
35573 | Zuschlag Sprechstunde / Akutbehandlung | 11,77 Euro* (95 Punkte) | 10,04 Euro* (81 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Mehr Informationen
Die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im EBM wird jährlich überprüft. Auf Basis dieser Prüfung entscheiden Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband, ob und in welcher Form Anpassungen erforderlich sind. Grundlage hierfür sind unter anderem die Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes (KSE) sowie Tarifsteigerungen für angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt