Long-COVID: Neue Leistungen abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2025 neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik aus dem neuen Abschnitt 37.8 (Spezifische Versorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen (Long-COVID-Richtlinie, LongCOV-RL)) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Die neuen GOP sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Regelungen zur Abrechnung
Neu rechnen koordinierende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Basis-Assessment zur Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen auf Long-COVID nach der GOP 37800 ab.
Die neue GOP 37800 können sie einmal im Krankheitsfall abrechnen und ist bei Patientinnen und Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LongCOV-RL nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig. Hierunter fallen Patientinnen und Patienten die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik aufweisen.
Das Basis-Assessment gemäß § 5 LongCOV-RL beinhaltet die Abklärung des Verdachtes auf das Vorliegen einer Erkrankung gemäß § 2 LongCOV-RL durch eine systematische Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustandes des Patienten.
Für schwere Fälle rechnen Ärztinnen und Ärzte den Zuschlag zum Basis-Assessment nach der GOP 37801 ab. Die GOP 37801 können sie nur bei Patientinnen und Patienten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL abrechnen, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufs die folgenden Kriterien erfüllen:
- Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts auf mindestens eine der folgenden Erkrankungen gemäß ICD-10-GM: U09.9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet, U10.9- Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet, U12.9! unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet, G90.80 Posturales orthostatisches Tachykardie-Syndrom (POTS), G93.3 Chronisches Fatigue-Syndrom inkl.: Chronisches Fatigue-Syndrom bei Immundysfunktion, Myalgische Enzephalomyelitis, Postvirales (chronisches) Müdigkeitssyndrom, I95.1 Orthostatische Hypotonie inkl. Orthostatische Dysregulation
und
- Vorliegen einer schweren Funktionseinschränkung (Beurteilung mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren) mit Angabe der entsprechenden Kodes nach ICD-10-GM (U50.4-, U50.5- oder U51.2-) oder dem anhand der Bell-Skala ermittelten Punktwert (≤ 30)
und/oder
- Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufgrund mindestens einer Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 LongCOV-RL.
Die neue GOP 37801 können sie einmal je Sitzung jedoch höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnen.
Den neuen Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale nach der GOP 37802 rechnen Ärztinnen und Ärzte für die Koordinierung der medizinischen Versorgung der Patientin bzw. des Patienten ab. Die Koordination umfasst u.a. auch die Erstellung und/oder Aktualisierung und Bereitstellung eines Behandlungsplans gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. §4 Abs. 2 Nr. 3 LongCOV-RL sowie die Überweisung an mindestens eine weitere Fachrichtung.
Die neue GOP 37802 können sie einmal im Behandlungsfall abrechnen. Die Berechnung der GOP 37802 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines Basis-Assessments entsprechend den Inhalten der GOP 37800 und das fortdauernde Vorliegen der Symptomatik gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL voraus.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die neue GOP 37804 für die patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der medizinischen Behandlungspflege der Patientin bzw. des Patienten beteiligt sind ab.
Die GOP 37804 können sie höchstens fünfmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Fallbesprechung können sie auch telefonisch oder im Rahmen einer Videofallbesprechung durchführen.
Rechnen Sie die GOP 37804 im Rahmen einer Videofallkonferenz ab, kennzeichnen Sie die Leistung in der Abrechnung mit dem Suffix „V“ (37804V) und Sie können zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen. Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen Sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden Sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden". Die GOP 01450 ist nur vom Vertragsarzt, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig.
Die GOP 01450 können Sie nur abrechnen, wenn Sie den Videodienstanbieter der Praxis nutzen.
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinderchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Ärztliche und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
- Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche
- Fachärztinnen und Fachärzte für Urologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Für die differentialdiagnostische Abklärung können koordinierende Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten an eine Hochschulambulanz (nach § 117 SGB V) oder eine spezialisierte vertragsärztliche Praxis überweisen. Für die Behandlung der Versicherten rechnen unterstützende Ärztinnen und Ärzte die GOP 37806 ab. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 37806 in die Präambeln 13.1 Nr. 7 und 16.1 Nr. 4 EBM.
Die neue GOP 37806 können sie einmal im Behandlungsfall, jedoch höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnen. Die Berechnung der GOP 37806 setzt die Erfüllung der in § 3 Absatz 4 LongCOV-RL genannten Kriterien voraus. Demnach müssen Hochschulambulanzen im Sinne von § 117 SGB V sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die folgende Kriterien erfüllen:
- ein dem Fachgebiet entsprechendes umfassendes Angebot einer ambulanten, fachärztlichen Versorgung der Fachgebiete Neurologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie,
- das Angebot einer psychotherapeutischen Versorgung oder neuropsychologischen Diagnostik,
- die Möglichkeit einer akutstationären Versorgung für relevante Fachgebiete evtl. in geregelter Kooperation,
- das Vorhalten von telemedizinischen Angeboten und
- Beteiligung an klinischer Forschung zu Erkrankungen gemäß § 2 sowie Information über laufende Studien und Forschungsergebnisse.
Die Erfüllung der Kriterien gemäß § 3 Absatz 4 LongCOV-RL ist gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) anzuzeigen. In Hessen bestätigen Ärztinnen und Ärzte die Erfüllung der Kriterien in ihrer Quartalserklärung.
Die GOP 37806 können sie nur berechnen, wenn die Leistung auf Überweisung eines Vertragsarztes gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM erfolgt. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen die Vorgaben gemäß § 3 Abs. 4 LongCOV-RL erfüllt sind und ein Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM tätig ist, ist die GOP 37806 auch ohne Überweisung berechnungsfähig, sofern sich die Notwendigkeit aufgrund des Basis-Assessments gemäß der GOP 37800 ergibt.
Die Abrechnung der GOP 37806 setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus. Insofern der Leistungsbestandteil der Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wird, kennzeichnen sie die GOP 37806 in der Abrechnung mit dem Suffix „V“ (37806V) und sie können zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend. Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen Sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter .
Neue Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
37800 | Basis-Assessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL | Einmal im Krankheitsfall | 20,33 Euro* |
37801 | Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 37800 | Je Sitzung | 15,86 Euro* |
37802 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL | Einmal im Behandlungsfall | 17,47 Euro* |
37804 | Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL | Höchstens fünfmal im Krankheitsfall | 10,66 Euro* |
37806 | Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL | Einmal im Behandlungsfall | 27,14 Euro* |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Downloads
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt