Erweitertes Schmerzmanagement und verlängerte Nachbeobachtung abrechnen
Seit dem 1. Januar 2025 rechnen Ärztinnen und Ärzte die verlängerte Nachbeobachtung für weitere konkret benannte Operations-Prozeduren (OPS-Kodes) des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bis zu einem Höchstwert von 24 Stunden ab. Zudem erfolgen Anpassungen im Rahmen des erweiterten Schmerzmanagement.
Erweitertes Schmerzmanagement abrechnen
Es erfolgt die Aufnahme einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 31540 (Zuschlag zur GOP 31530 für die Überprüfung (z. B. anatomische Lage, Wundverhältnisse) und/oder Unterhaltung eines zur Analgesie angelegten Plexus-, Peridural- oder Spinalkatheters bei Durchführung einer Leistung gemäß der in der vierten Bestimmung zum Abschnitt 31.3.3 EBM genannten OPS-Kodes) in den Unterabschnitt 31.3.3 EBM. Die neue GOP 31540 können sie als Zuschlag zur GOP 31530 für konkret benannte OPS-Kodes des Anhangs 2 EBM halbstündlich und bis zu 24 Stunden abrechnen.
Die neue GOP 31540 ist 4,09 Euro (33 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2025 ist 12,3934 Cent.
Ebenfalls erfolgt die Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur GOP 31530 (Zuschlag zu den GOP 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung) in den Unterabschnitt 31.3.3 EBM. Die GOP 31530 und die neue GOP 31540 berechnen sie abweichend von 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen an dem Tag, an dem der Eingriff stattgefunden hat. Erfolgt eine Nachbeobachtung in der Zeit zwischen 22:00 und 7:00 Uhr, sind die Leistungen in diesem Zeitraum zu kennzeichnen. Ärztinnen und Ärzte kennzeichnen die GOP 31530 und 31540 in der Abrechnung mit dem Suffix „N“ (GOP 31530N bzw. GOP 31540N).
Verlängerte Nachbeobachtung abrechnen
Seit 1. Januar 2025 können sie die GOP 31530 (Zuschlag zu den GOP 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung) für weitere OPS-Kodes des Anhangs 2 EBM entsprechend bis zu 8, 16 oder 24 Stunden abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme einer neuen dritten Bestimmung zum Unterabschnitt 31.3.3 EBM.
Die GOP 31530 kann im unmittelbaren Anschluss an die jeweilige postoperative Überwachung abgerechnet werden bis zu einem Gesamthöchstwert von:
- 8 Stunden für die OPS-Kodes: 1-694, 5-463.11, 5-530.03, 5-530.1, 5-530.33, 5-530.34, 5-531.0, 5-531.1, 5-531.33, 5-531.34, 5-534.01, 5-534.02, 5-534.03, 5-534.1, 5-534.33, 5-534.34, 5-534.35, 5-535.0, 5-535.1, 5-535.33, 5-535.34, 5-535.35, 5-536.0, 5-536.10, 5-536.45, 5-536.46, 5-536.47, 5-536.48, 5-563.4,
- 16 Stunden für die OPS-Kodes: 5-401.80, 5-401.90, 5-401.91, 5-401.92, 5-401.j, 5-469.11, 5-469.21, 5-530.00, 5-530.01, 5-530.02, 5-530.5, 5-530.73, 5-530.74, 5-531.5, 5-531.73, 5-531.74, 5-534.36, 5-534.37, 5-535.36, 5-535.37, 5-536.11, 5-536.49, 5-536.4a, 5-550.1, 5-622.0, 5-651.82, 5-651.92, 5-651.a2, 5-651.b2, 5-657.62, 5-657.72, 5-657.82, 5-657.92, 5-659.22, 5-665.42, 5-665.52, 5-704.4t, 5-704.5b, 5-704.5c, 5-704.5d, 5-704.5s, 5-704.5t, 5-704.66, 5-704.67, 5-704.6k, 5-704.6m,
- 24 Stunden für die OPS-Kodes: 5-448.22, 5-448.42, 5-448.52, 5-448.62, 5-470.10, 5-470.11, 5-511.11, 5-530.31, 5-530.32, 5-530.71, 5-530.72, 5-530.90, 5-530.91, 5-531.31, 5-531.32, 5-531.71, 5-531.72, 5-538.41, 5-538.91, 5-538.a, 5-538.b, 5-550.21, 5-550.31, 5-552.2, 5-562.4, 5-562.5, 5-562.8, 5-562.9, 5-569.31, 5-569.41, 5-652.52, 5-652.62, 5-653.22, 5-653.32, 5-656.82, 5-656.92, 5-656.a2, 5-661.42, 5-661.52, 5-661.62, 5-666.82, 5-666.92, 5-666.a2, 5-666.b2, 5-681.32, 5-681.82, 5-681.92, 5-682.02, 5-682.12, 5-683.02, 5-683.03, 5-683.12, 5-683.13, 5-683.22, 5-683.23, 5-685.02, 5-692.02.
Ebenfalls erfolgt die Aufnahme einer neuen vierten Bestimmung in den Unterabschnitt 31.3.3 zum EBM. Neu kann die GOP 31530 im Zusammenhang mit der GOP 31540 unmittelbar an die jeweilige postoperative Überwachungszeit abgerechnet werden bis zu einem Gesamthöchstwert von
- 16 Stunden für die OPS-Kodes: 5-802.4, 5-804.5, 5-804.6, 5-804.8, 5-812.3h, 5-812.90, 5-812.9h, 5-815.20, 5-815.21, 5-815.22, 5-815.23, 5-815.30, 5-815.31, 5-815.32, 5-815.33, 5-852.d8, 5-853.08,
- 24 Stunden für die OPS-Kodes: 5-803.6, 5-803.7, 5-803.8, 5-805.2, 5-805.7, 5-805.8, 5-809.10, 5-810.20, 5-810.2h, 5-810.6h, 5-812.30, 5-812.3g, 5-813.0, 5-813.1, 5-813.2, 5-813.3, 5-813.4, 5-813.5, 5-813.6, 5-813.7, 5-813.8, 5-813.a, 5-813.b, 5-813.c, 5-813.d, 5-813.e, 5-813.f, 5-813.g, 5-813.h, 5-813.j, 5-813.k, 5-814.0, 5-814.1, 5-814.2, 5-814.4, 5-814.5, 5-814.60, 5-814.61, 5-814.62, 5-814.7, 5-814.8, 5-814.9, 5-814.b, 5-814.e, 5-822.g1, 5-850.c1, 5-852.h1, 5-855.71.
Mit der Aufnahme einer fünften Bestimmung in den Unterabschnitt 31.3.3 wird klargestellt, dass sie die GOP 31530 bei mehreren Indikationen zur verlängerten Nachbeobachtung gemäß Nr. 1 und/oder Nr. 3 und/oder Nr. 4 bis zum Höchstwert der größten Stundenzahl abrechnen können. Die GOP 31540 können sie maximal bis zum Höchstwertgemäß Nr. 4 abrechnen.
Abrechnungsbeispiele:
GOP 31164 (OPS: 5-401.80), GOP 31505, 31530 (Multiplikator: 32x)
Die GOP 31505 rechnen sie einmal ab und überschreiten die Überwachungszeit von vier Stunden. Die GOP 31530 rechnen sie in diesem Fall höchstens 32-mal ab.
GOP 31146 (OPS: 5-813.3), GOP 31506, GOP 31530 (Multiplikator: 48x), GOP 31540 (Multiplikator: 48x)
Die GOP 31506 rechnen sie einmal ab und überschreiten die Überwachungszeit von sechs Stunden. Die GOP 31530 und GOP 31540 rechnen sie in diesem Fall jeweils höchstens 48-mal ab.
Voraussetzungen bei Nachbeobachtung in der Nacht beachten
Durch die Aufnahme einer sechsten Bestimmung in den Unterabschnitt 31.3.3 werden die Voraussetzungen für personelle und räumliche Ausstattungen definiert, die bei einer postoperativen Beobachtung über Nacht erfüllt sein müssen. Ab einem Gesamthöchstwert von mehr als 16 Stunden oder wenn die Patientinnen und Patienten aus medizinischen oder organisatorischen Gründen die Nacht in der an die operierende Einrichtung räumlich angegliederten Nachbeobachtungs-Einheit der selben Betriebsstätte verbringen, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Personalanforderung:
- Anwesenheit mindestens einer medizinischen Fachkraft, die über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in der Betreuung von Patientinnen und Patienten nach den jeweils durchgeführten Eingriffen verfügt; das den Patientinnen und Patienten zugeordnete Pflegepersonal orientiert sich an der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für Allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie,
- Verfügbarkeit einer bzw. eines im Zusammenhang mit den entsprechenden Eingriffen qualifizierten Ärztin bzw. qualifizierten Arztes zur Einschätzung von möglichen eingriffsbezogenen Komplikationen,
- Mindestens telefonische Erreichbarkeit der operierenden bzw. der behandelten Ärztin oder des operierenden bzw. des behandelnden Arztes und einer Anästhesistin oder eines Anästhesisten
Notfallversorgung:
- Vorliegen eines strukturierten standort- und risikospezifischen Notfallplans für Zwischenfälle in Bezug auf das angebotene Leistungsspektrum mit Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten für mögliche Notfallsituationen einschließlich Reanimation,
- Jährliche Teilnahme des Personals an Fort- und Weiterbildungen im Notfall-Management einschließlich Reanimationstraining,
- Räumliche Nähe zu einem OP/Eingriffsraum,
- Möglichkeit einer umgehenden Verlegung in eine (intensiv-)stationäre Abteilung,
- Ausstattung: Pulsoxymeter, Blutdruck- und EKG-Monitoring für die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter, Zubehör für die manuelle Beatmung und Intubation, Sauerstoffversorgung und Absaugung, Reanimationszubehör (Defibrillator), Blutzuckermessgerät, Körpertemperaturmessgerät
- Notfallmedikamente und Infusionslösungen,
- POCT (Troponin- und Hämoglobinbestimmung),
- Verbandsmaterial,
- Regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Notfallausstattung
Baulich-räumliche Voraussetzungen
- Unbehinderte Zufahrt und Haltemöglichkeit für einen nötigen Krankentransport,
- Bettenzimmer mit ausreichend Platz für von allen Seiten zugängliche Betten plus Schrankteil und Möglichkeit der Nutzung eines abschließbaren Wertsachenfaches,
- Ausreichend Platz für den Einsatz von Rollstühlen und Rollatoren,
- (Not-)Rufanlage an allen Betten, im Bad und auf den Toiletten,
- Barrierefreier Sanitärraum mit Waschbecken und Toilette [ggf. inkl. Sichtschutz bei Mehrbettzimmern],
- Getrennte Sanitärräume für Patienten und Personal,
- Personalumkleidebereich
Hygieneanforderungen
- Vorhalten eines Hygieneplans:
- Regelungen zur Aufbereitung von Betten,
- Regelungen für die Aufbewahrung von Sterilgut,
- Regelungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Regelungen für die Entsorgung von Fäkalien
Weitere Anforderungen
- Dokumentation festzulegender Überwachungsparameter sowie
- etwaiger Auffälligkeiten/Prozeduren,
- Regelungen zum Schmerzmanagement,
- Sicherstellung der Versorgung der Patientin bzw. des Patienten mit Getränken,
- Aufenthaltsmöglichkeit für Begleitpersonen, z. B. bei Kindern oder dementen Patientinnen und Patienten
Genehmigung erforderlich
Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen eine Genehmigung der KVH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt