Detailänderungen zum 1. April 2025
Detailänderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte rechnen ab dem 1. April 2025 das Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule (als Erstmeiner die GOP 01645F und als Zweitmeiner die Kennzeichnung 88200F) gemäß Eingriff 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren je Operation nach § 1 in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) und je Indikationsstellung ab. Indikation und Lokalisation geben sie über den jeweils spezifischen ICD-10-Kode in der Abrechnung an. Hierzu erfolgt die Aufnahme einer weiteren Anmerkung in den Unterabschnitt 4.3.9.1 der Allgemeinen Bestimmungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
Zudem können Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie sowie Urologie ab dem 1. April 2025 neu das Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen lokal begrenzter und nicht metastasierter Prostatakarzinome als Erstmeiner nach der GOP 01645 mit dem Suffix „L“ abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 01645 in die Präambel 25.1 Nr. 2 und Präambel 26.1 Nr. 2 des EBM. Die zweitmeinungsgebende Ärztin bzw. der zweitmeinungsgebende Arzt kennzeichnet die GOP zum Zweitmeinungsverfahren im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) mit der Kennzeichnung 88200 mit dem Suffix „L“.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses (ergBA) aus der 109. Sitzung.
Ab dem 1. April 2025 rechnen Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 40128 für den postalischen Versand der Verordnung einer Krankenbeförderung nach Videosprechstunde oder einem telefonischen Kontakt ab.
Die GOP 40128 ist 0,96 Euro wert. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden. Sie ist nur berechnungsfähig bis ein verbindliches elektronisches Muster zur Verfügung steht und auf dem elektronischen Weg versendet werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in 2024 die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) angepasst und eine Regelung geschaffen, wonach eine Krankenbeförderung auch per Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt verordnet werden kann. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird angepasst, sodass Ärztinnen und Ärzte den postalischen Versand der ärztlichen Verordnung für eine Krankenbeförderung (Muster 4) ab dem 1. April 2025 über die Kostenpauschale 40128 abrechnen können.
Voraussetzung Videosprechstunde
Für die Abrechnung der Videofallkonferenz benötigen Sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden Sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil B) aus der 768. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte, welche die Gebührenordnungsposition (GOP) 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie) neben der GOP 30702 ( Zusatzpauschale für die schmerztherapeutische Versorgung) abrechnen, benötigen ab dem 1. April 2025 nur noch eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 55 Minuten. Zuvor war eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 70 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der GOP 30708.
Zudem erfolgt zur formalen Anpassung an andere GOP im EBM die Aufnahme einer dritten Anmerkung zur GOP 30708, sodass bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer beziehungsweise therapeutischer GOP und der GOP 30708 eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden GOP angegeben, Voraussetzung für die Berechnung der GOP 30708 ist.
Die GOP 30708 können alle Ärztinnen und Ärzte abrechnen, die eine Genehmigung der KVH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie besitzen. Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil B) aus der 774. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt