Detailänderungen zum 1. April 2025
Detailänderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte rechnen ab dem 1. April 2025 das Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule (als Erstmeiner die GOP 01645F und als Zweitmeiner die GOP 88200F) gemäß Eingriff 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren je Operation nach § 1 in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) und je Indikationsstellung ab. Indikation und Lokalisation geben sie über den jeweils spezifischen ICD-10-Kode in der Abrechnung an. Hierzu erfolgt die Aufnahme einer weiteren Anmerkung in den Unterabschnitt 4.3.9.1 der Allgemeinen Bestimmungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
Zudem können Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie sowie Urologie ab dem 1. April 2025 neu das Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen lokal begrenzter und nicht metastasierter Prostatakarzinome als Erstmeiner nach der GOP 01645 mit dem Suffix „L“ abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 01645 in die Präambel 25.1 Nr. 2 und Präambel 26.1 Nr. 2 des EBM. Die zweitmeinungsgebende Ärztin bzw. der zweitmeinungsgebende Arzt kennzeichnet die GOP zum Zweitmeinungsverfahren im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) mit der Kennzeichnung 88200 mit dem Suffix „L“.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses (ergBA) aus der 109. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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