Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderungen April 2025

Videosprechstunde: Obergrenze von Behandlungsfällen erhöht

Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video behandeln, sofern die Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind. Die Grenze für unbekannte Patientinnen und Patienten bleibt bei 30 Prozent. Für bekannte Patientinnen und Patienten erhalten Praxen zudem einen Zuschlag. Des Weiteren können Ärztinnen und Ärzte für Nuklearmedizin neu Videosprechstunden abrechnen.

Neue Obergrenze kennen

Praxen können bis zu 50 Prozent ihrer Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde erbringen und abrechnen, sofern die Patienten in der Praxis bekannt sind.

Bekannte Patienten sind Versicherte, bei denen in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) in der Praxis stattgefunden hat. Unbekannt sind der Praxis Patienten, bei denen in einem der drei Vorquartale kein pAPK stattgefunden hat oder die Patienten noch nie in der Praxis waren.

Das bedeutet für Praxen: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Praxen die Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Dann können Praxen maximal 30 bzw. 50 Prozent der Fälle ausschließlich per Video versorgen und abrechnen. Patienten, bei denen der Kontakt im aktuellen Quartal per Video und in der Praxis erfolgt, sind nicht von den Obergrenzen betroffen.

Wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Patientin oder einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde versorgen, kennzeichnen sie den Fall mit der Pseudo-GOP 88220.

Bei unbekannten Patienten bleibt die Obergrenze bei 30 Prozent. Jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im Videokontakt auf alle Behandlungsfälle mit Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen und im aktuellen Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat berechnet, und nicht mehr bezogen auf alle Behandlungsfälle in der Praxis.

Außerdem wird die Begrenzung nicht mehr personenbezogen je Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer (BSNR)). Somit können einzelne Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Praxis die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle in der gesamten Praxis noch unterhalb von 30 bzw. 50 Prozent liegt.

Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes nicht zu berücksichtigen. Zukünftig sind darüber hinaus auch Behandlungsfälle nicht zu berücksichtigen, bei denen die Patienten als Terminservicestellen-Akutfälle (gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen) vermittelt wurden.

Die Obergrenze von 30 Prozent für Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde erbracht werden können, war rückwirkend zum 1. Januar 2025 aufgehoben worden.

Neuer Zuschlag wird automatisch zugesetzt

Für die strukturierte Versorgung von bekannten Patienten per Video nach den Regelungen der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde ein Zuschlag nach der GOP 01452 in den Abschnitt 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Praxen erhalten ihn dafür, dass sie sich bei Bedarf um die Anschlussversorgung der Patientin oder des Patienten kümmern, zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbieten oder eine Überweisung zur Fachärztin oder Facharzt ausstellen.

Die GOP 01452 ist 3,72 Euro (30 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent und wird für das Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä gewährt.

Die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) setzt den Zuschlag einmal je Behandlungsfall der Abrechnung automatisch zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • bekannter Patient
  • mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde im Quartal
  • kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal

Nuklearmediziner können Videosprechstunde abrechnen

Neu können auch Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) und den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen.

Wenn sie eine Patientin oder einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde versorgen, kennzeichnen sie den Fall mit der Pseudo-GOP 88220.

Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 ist mit einem Abschlag von 20 Prozent versehen, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt.

TSVG: Hausarztvermittlung per Videokontakt

Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärztinnen und -Ärzte ihren Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde einen Termin bei einer fachärztlichen Praxis, so können sie auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen. Dies wird durch Aufnahme entsprechender Anmerkungen zu beiden GOP klargestellt.

Rechnen Praxen die GOP im Rahmen einer Videosprechstunde ab, kennzeichnen sie die GOP in der Abrechnung mit dem Suffix V (GOP 03008V / 04008V).

zuletzt aktualisiert am: 16.04.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

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