Mitgliedsbescheinigungen von Krankenkassen nicht mehr per Fax
Seit dem 5. Februar 2020 können Krankenkassen Ärztinnen und Ärzten keine Faxauskünfte zu ihren Patientinnen und Patienten (zum Beispiel von Mitgliedsbescheinigungen) zusenden.
Die Richtlinie zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme (nach § 217f Abs. 4b SGB V) regelt die Anforderungen für die Kommunikation zwischen den Kassen und ihren Versicherten.
Wichtig für Praxen ist hierbei, dass eine Übertragung von Daten per Fax in der geänderten Richtlinie nicht mehr vorkommt – Versichertendaten können grundsätzlich (nachdem die Übergangsfrist zur Richtlinie zum 5. Februar 2020 abgelaufen ist) nur noch persönlich, postalisch oder telefonisch übermittelt werden.
Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Daten per E-Mail nur noch zulässig, sofern die Versendung verschlüsselt und an eine authentifizierte Adresse des Berechtigten erfolgt.
Ärztinnen und Ärzte beachten generell bei fehlendem Versicherungsnachweis das Verfahren wie in Anlage 4a BMV-Ä, Anhang 1 beschrieben.
Vorgehen mit der AOK Hessen abgestimmt
Die AOK Hessen wird weiterhin Anfragen für Mitgliedsbescheinigungen über die Faxnummer 069 66816-808706 bearbeiten. Allerdings wird die AOK Hessen aufgrund der geänderten Richtlinie die angeforderte Information künftig eben nur noch per Post, telefonisch oder persönlich herausgeben.
Ärztinnen und Ärzte können also, wenn die Patientin oder der Patient keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen kann, keine Mitgliedsbescheinigungen mehr von der AOK Hessen per Fax erhalten. Dies kann einen Einfluss auf den Praxisalltag haben.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt