Krankenhausbegleitung abrechnen
Für die medizinisch notwendige Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschlossen. Diese regelt unter anderem, wer Anspruch auf eine Begleitung hat und wie die medizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Bescheinigung einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung ausstellen, erhalten hierfür eine Vergütung.
Nicht geplante Krankenhausbehandlung abrechnen
Im Rahmen nicht geplanter stationärer Eingriffe können sie die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß Anlage der KHB-RL befristet für bis zu zwei Jahre formlos bescheinigen und rechnen hierfür die Gebührenordnungsposition (GOP) 01615 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.
Sie können zusätzlich für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit in freier Form die Kostenpauschale nach GOP 40142 ansetzen. Diese Kostenpauschale können sie im Zusammenhang mit der GOP 01615 jedoch insgesamt nur für eine Seite abrechnen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson formlos für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus ausstellen, sofern diese nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich mindestens für diesen Zeitraum bei der oder dem Versicherten vorliegen wird.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01615 | Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses | Einmal im Krankheitsfall | 3,58 Euro* |
40142 | Kostenpauschale für Leistungen entsprechend der GOP 01615, 01620, 01621 oder 01622, bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können | Je Seite (Im Zusammenhang mit GOP 01615 insgesamt nur für eine Seite berechnungsfähig) | 1,50 Euro |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Voraussetzungen, Kriterien und Verordnung
Anspruch auf eine Begleitung haben nur Patientinnen und Patienten, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel:
- Menschen mit Behinderung, die im Alltag regelhaft auf Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson angewiesen sind, oder
- Menschen mit Behinderung, die nur in bestimmten Situationen unterstützt werden müssen, etwa während einer Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastung oder der Einbindung in ein Therapiekonzept.
Die Einschränkung beziehungsweise Behinderung eines Menschen ist für sich allein kein begründendes Kriterium für die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus.
Als Kriterium gilt, wenn
- ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,
- ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
- die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
- die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.
Im Genaueren werden die Kriterien für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus in der Anlage zu der KHB-RL definiert.
Bei planbaren stationären Eingriffen bescheinigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß Anlage der KHB-RL auf Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“. Die Feststellung und Bescheinigung sind in diesem Fall Bestandteil der fachgruppenspezifischen Versicherten- und Grundpauschalen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt