Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Notwendige Krankenhausbegleitung

von Menschen mit Behinderung bescheinigen und abrechnen

Krankenhausbegleitung abrechnen

Für die medizinisch notwendige Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschlossen. Diese regelt unter anderem, wer Anspruch auf eine Begleitung hat und wie die medizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Bescheinigung einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung ausstellen, erhalten hierfür eine Vergütung.

Nicht geplante Krankenhausbehandlung abrechnen

Im Rahmen nicht geplanter stationärer Eingriffe können sie die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß Anlage der KHB-RL befristet für bis zu zwei Jahre formlos bescheinigen und rechnen hierfür die Gebührenordnungsposition (GOP) 01615 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.

Sie können zusätzlich für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit in freier Form die Kostenpauschale nach GOP 40142 ansetzen. Diese Kostenpauschale können sie im Zusammenhang mit der GOP 01615 jedoch insgesamt nur für eine Seite abrechnen.

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson formlos für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus ausstellen, sofern diese nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich mindestens für diesen Zeitraum bei der oder dem Versicherten vorliegen wird.

Leistungen überblicken

GOP

Kurzbeschreibung

Häufigkeit

Bewertung

01615

Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Einmal im Krankheitsfall

3,58 Euro*
(30 Punkte)

40142

Kostenpauschale für Leistungen entsprechend der GOP 01615, 01620, 01621 oder 01622, bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können

Je Seite (Im Zusammenhang mit GOP 01615 insgesamt nur für eine Seite berechnungsfähig)

1,50 Euro

*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)

Voraussetzungen, Kriterien und Verordnung

zuletzt aktualisiert am: 25.09.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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