Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Kindeswohlgefährdung

Meldung und Fallbesprechung abrechnen

Kindeswohlgefährdung: Meldung und Fallbesprechung abrechnen

Bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung können Ärztinnen und Ärzte Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)  abrechnen.
Für die Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt sowie die anschließende Fallbesprechung mit dem Jugendamt rechnen sie die Gebührenordnungsposition (GOP) 01681 bzw. GOP 01682 aus dem Abschnitt 1.6 im EBM ab.

Rückwirkend klargestellt: Zum 1. April 2024 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Leistungen aus dem EBM abrechnen. Grundlage für die Abrechnung ist die zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) und dem Hessischen Städtetag e.V. sowie dem Hessischen Landkreistag geschlossene Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz (gemäß § 73c SGB V), welche sich aktuell im Unterschriftenverfahren befindet.

Die Vereinbarung beinhaltet u.a. den Meldebogen für die Beschreibung von Anhaltspunkten und Darstellung der Beobachtungen an das Jugendamt sowie ein Ablaufschema bei Verdacht bzw. Feststellen von Kindeswohlgefährdung. Diese und weitere Anlagen entnehmen sie der Sidebar.

Achtung: Sollten sie aufgrund bereits bestehender, regionaler Kooperationsstrukturen im Quartal 2/2024 bereits Leistungen zum Kinder- und Jugendschutz (GOP 01681, 01682) erbracht haben, können sie diese noch rückwirkend abrechnen. Dafür teilen sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die GOP, LANR (bei mehreren Mitgliedern in der Praxis), die Versichertendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenkasse inkl. VKNR, Versichertenstatus z.B. Familienversichert, Diagnose) und den Behandlungstag im Rahmen Ihrer Rückmeldung zur Abrechnungsinfo mit.

Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen die GOP 01681 ab, wenn sie Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung anhand des Meldebogens gemäß der mit der KVH geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V mit mindestens folgendem Inhalt erstellen und an das Jugendamt übermitteln:

  • Beschreibung der Anhaltspunkte und Darstellung der Beobachtungen
  • Beschreibung ggf. bereits erfolgter Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung und
  • Angaben zum ggf. bereits erfolgten Einbezug weiterer Stellen

Den Meldebogen in ausfüllbarer Form finden eingeloggte Mitglieder in der Sidebar.

Fallbesprechung mit dem Jugendamt

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen die Fallbesprechung mit dem Jugendamt nach der GOP 01682 ab. Die Fallbesprechung kann entweder persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt werden, das Jugendamt muss diese jedoch initiieren.

Rechnen Sie die GOP 01682 im Rahmen einer Videofallkonferenz ab, kennzeichnen Sie die Leistung in der Abrechnung mit dem Suffix „V“ (01682V) und Sie können zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen. Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen Sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden Sie der KVH über das Formular„zertifizierten Videodienstanbieter melden".

Die GOP 01450 können Sie nur abrechnen, wenn Sie den Videodienstanbieter der Praxis nutzen.

 

zuletzt aktualisiert am: 03.12.2024

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