Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Hautkrebs-Früherkennung

Richtig abrechnen

Hautkrebs-Früherkennung abrechnen

Hautkrebs gehört zu den häufigsten Krebserkrankungen in Deutschland. Jedes Jahr erkranken rund 300.000 Menschen neu an Hautkrebs, etwa 42.000 davon an der besonders gefährlichen Form des „schwarzen“ Hautkrebses (malignes Melanom). Frühzeitig erkannt, ist Hautkrebs aber sehr gut heilbar.

Ab dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf die Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung. Das sogenannte Hautkrebs-Screening (HKS) zielt auf die frühzeitige Entdeckung folgender Krebserkrankungen ab:

  • Malignes Melanom
  • Basalzellkarzinom (Basaliom)
  • Plattenepithelkarzinom (Spinaliom)

Alle zwei Jahre kann diese Untersuchung wiederholt werden. Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich.

Ärztinnen und Ärzte rechnen Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01745 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Führen Hausärztinnen und Hausärzte die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs mit der Gesundheitsuntersuchung Check-up 35 (GOP 01732) durch, rechnen sie anstatt der GOP 01745 die GOP 01746 ab. 

Folgende Fachgruppen können die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs abrechnen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin
  • Praktische Ärztinnen und Ärzte
  • Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
  • Ärztinnen und Ärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung sowie
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Ergänzende Hautkrebsvorsorge-Verfahren U-35 abrechnen

Neben dem gesetzlichen Leistungsangebot bieten einige Krankenkassen (TK, BKK VAG Hessen, Bosch BKK, BARMER, HEK sowie der BIG direkt gesund) jedoch ein ergänzendes Hautkrebsvorsorge-Verfahren bereits für Versicherte unter 35 Jahren an. Ärztinnen und Ärzte die am Vertrag teilnehmen möchten, reichen die vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.

Folgende Fachgruppen können das HKS bei Versicherten unter 35 Jahren abrechnen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin,
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin,
  • Praktische Ärztinnen und Ärzte
  • Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
  • Ärztinnen und Ärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung sowie
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Am Vertrag der Techniker Krankenkasse dürfen ausschließlich Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten teilnehmen.

 

Exzession bei Hautkrebsscreening abrechnen

Hautärztinnen und Hautärzte welche im Zusammenhang des HKS eine notwendig werdende Exzision durchführen, rechnen die entsprechenden Leistungen nach den GOP 10343 ((Teil-)Exzision am Körperstamm beziehungsweise Extremitäten) beziehungsweise GOP 10344 ((Teil-)Exzision im Kopf-/Gesichtsbereich bzw. Hand) ab.

Genehmigung notwendig

Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Durchführung und Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs nach der GOP 01745 und GOP 01746 eine Genehmigung der KVH gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.

Ärztinnen und Ärzte welche ergänzende Hautkrebsvorsorge-Verfahren (U35) nach den Hessenspezifischen GOP 93030, 93031, 93040 und 93041 abrechnen möchten, reichen die vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.

zuletzt aktualisiert am: 28.10.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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