Beobachtung und Betreuung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01510 bis 01549 aus Abschnitt 1.5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab. Die GOP 01510 bis 01512 sind für die Beobachtung nach verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen möglich, zum Beispiel nach einer Punktion oder der Behandlung mit Zytostatika.
Für die Beobachtung nach einer diagnostischen oder therapeutischen Herzkatheteruntersuchung rechnen sie die GOP 01520 beziehungsweise 01521 ab. Nach einer diagnostischen oder therapeutischen angiologischen Untersuchung rechnen sie für eine Beobachtung und Betreuung die GOP 01530 oder 01531 ab. Erfolgt die Betreuung nach einer Infusionsgabe, sind die GOP 01540 bis 01542 anzugeben. Wird nach einer oralen Medikamentengabe betreut, so rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 01543 bis 01545 ab. Die Beobachtung und Betreuung einer Patientin beziehungsweise eines Patienten unter Behandlung mit dem monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Handelsname: Xevudy ®) gegen SARS-CoV-2 rechnen sie nach der GOP 01546 ab. Für die Beobachtung eines Kranken nach der intranasalen Anwendung von Esketamin (Handelsname: Spravato®) rechnen sie die GOP 01549 ab.
Seit dem 1. Oktober 2024 können Praxen die Beobachtung und Betreuung nach GOP 01540 bis 01542 bei allen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry abrechnen und die Infusionstherapie nach GOP 02102 neu bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry.
Untersuchungen und Behandlungen
Ärztinnen und Ärzte können für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten im Anschluss an bestimmte Leistungen die GOP 01500 bis 01503 abrechnen. Die jeweiligen GOP, für die sie eine oder mehrere Beobachtungs-/Betreuungsleistungen nach den GOP 01500 bis 01503 ansetzen können, werden in Anhang 8 im EBM aufgeführt.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01500 | Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8 Obligater Leistungsinhalt - Beobachtung - Dauer 30 Minuten | einmal am Behandlungstag | 12,52 Euro* |
01501 | Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8 Obligater Leistungsinhalt - Beobachtung und Betreuung - Überwachung der Vitalparameter - Dauer 30 Minuten | einmal am Behandlungstag | 17,47 Euro* |
01502 | Zuschlag zu der GOP 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8 | je vollendete 30 Minuten | 8,68 Euro* |
01503 | Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 | je vollendete 30 Minuten | 13,26 Euro* |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Die GOP 01500 bis 01503 können sie ausschließlich im Zusammenhang mit den in Spalte 1 des Anhangs 8 aufgelisteten GOP abrechnen. Seit 1. Januar 2024 sind das die GOP 02341 (Punktion), 04421 und 13552 (Kardioversion). Neu seit dem 1. Juli 2024 sind es zusätzlich die GOP 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff), GOP 02342 (Lumbalpunktion), GOP 02344 (Perkutane Biopsie) und GOP 34290 (Angiokardiographie).
Anhang 8 überblicken
GOP | Prozedur | Berechnungsfähige GOP | Gesamthöchstwert (in Stunden) |
---|---|---|---|
02302# | Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern: Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage | 01501 und 01502 | 2 |
02341 | Punktion II: Ascites als Entlastungs-punktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit | 01500 und 01502 | 4 |
02342 | Lumbalpunktion
| 01502 | 2 |
02344# | Perkutane Biopsie: Perkutane Biopsie an Lymphknoten, mediastinal oder paraaortal | 01501 und 01503 | 3 |
04421 | Externe elektrische Kardioversion
| 01501 und 01503 | 4 |
13552 | Externe elektrische Kardioversion
| 01501 und 01503 | 4 |
34290 | Angiokardiographie | 01501 und 01503 | 4 |
Die im Anhang 8 in Spalte 1 mit # gekennzeichneten GOP rechnen sie für die Nachbeobachtung und/oder Überwachung nur ab, wenn die entsprechende Prozedur im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt ist und in Spalte 6 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V ein Hinweis auf eine Nachbeobachtung und/oder Überwachung aufgeführt wird.
Die GOP 01500 oder 01501 können sie im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Spalte 1 des Anhangs 8 abrechnen, sofern die Beobachtung und Betreuung mindestens 30 Minuten dauert. Wenn im Anschluss daran eine Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung erforderlich ist, können sie hierfür die Zuschläge nach den GOP 01502 oder 01503 je vollendete 30 Minuten abrechnen.
Für die GOP 02341 (Punktion II) können sie für die Nachbeobachtung gemäß Anhang 8 die GOP 01500 und 01502 abrechnen. Für die GOP 04421 oder GOP 13352 (Kardioversion) setzen sie für die durchgeführte Beobachtung und Betreuung die GOP 01501 und GOP 01503 gemäß Anhang 8 an.
Die GOP 01500 und 01502 sowie die GOP 01501 und 01503 unterliegen bei den GOP 02341, 04421 und 13352 einem gemeinsamen Höchstwert von vier Stunden für die Summe der gemäß Spalte 3 abrechenbaren GOP. Das bedeutet, sie können die GOP 01500 oder 01501 höchstens jeweils einmal, die GOP 01502 oder 01503 höchstens jeweils siebenmal am Behandlungstag abrechnen.
Neu seit 1. Juli 2024: Für die GOP 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff) rechnen sie für die Nachbeobachtung die GOP 01501 und 01502 ab. Neben der Lumbalpunktion nach GOP 02342 können sie die GOP 01502 abrechnen. Führen sie eine perkutane Biopsie nach GOP 02344 durch, können sie für die Nachbeobachtung die GOP 01501 und 01503 ansetzen. Die GOP 01501 und 01503 rechnen sie auch im Rahmen der Nachbeobachtung ab, wenn sie eine Angiokardiographie nach GOP 34290 durchführen.
Erbringen sie bei unterschiedlichen Indikationen die Nachbeobachtung oder Überwachung in einer Sitzung, rechnen sie die Leistungen mit dem größten Gesamthöchstwert ab.
Weitere Infos zu Anhang 8
Im Rahmen der Erweiterung des Abschnitts 2 des Katalogs für ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Katalog) nach §115b Abs. 1a SGB V werden vermehrt auch Leistungen in den Abschnitt 2 zum AOP-Katalog aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Die jeweiligen GOP, für die sie eine oder mehrere Beobachtungs-/Betreuungsleistungen nach den neuen GOP 01500 bis 01503 ansetzen können, werden in einen neuen Anhang 8 aufgeführt. Im weiteren Verlauf wird der Anhang 8 um diejenigen Leistungen ergänzt, die zukünftig in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen werden.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 01510 bis 01512 für eine Beobachtung und Betreuung ihrer Patientin beziehungsweise ihres Patienten ab, wenn einer der obligaten Leistungsinhalte als Voraussetzung erfüllt ist:
- Beobachtung und Betreuung von Kranken mit konsumierender Erkrankung (fortgeschrittenes Malignom, HIV-Erkrankung im Stadium AIDS)
und/oder
- Beobachtung und Betreuung von Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern und/oder einer Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation und/oder nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Injektion von Trastuzumab ist nur befristet bis 31. Dezember 2024 berechnungsfähig)
und/oder
- Beobachtung und Betreuung einer kachektischen Patientin oder eines kachektischen Patienten mit konsumierender Erkrankung während enteraler Ernährung über eine Magensonde oder Gastrostomie (PEG) in einer Praxis oder praxisklinischen Einrichtung
und/oder
- Beobachtung und Betreuung einer Patientin oder eines Patienten, bei der ein i.v.-Zugang angelegt ist, am Tag der Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme, entsprechend der Gebührenordnungspositionen
GOP 08537 oder 08637
und/oder
- Beobachtung und Betreuung einer Patientin oder eines Patienten nach einer Punktion an Niere, Leber, Milz oder Pankreas
und/oder
- Beobachtung und Betreuung von Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung unter intravenöser Infusionstherapie mit hochdosierten Immunglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patientinnen oder Patienten mit neurologischen Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropathie).
Folgende Fachgruppen können die GOP 01510 bis 01512 abrechnen:
- Anästhesie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Augenheilkunde
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Gynäkologie
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Dermatologie
- Innere Medizin
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Orthopädie
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
- Strahlentherapie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Für die Behandlung mit monoklonalen Antikörpern ist nur die GOP 01510 berechnungsfähig, in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des Präparates und der Infusionsdauer sind die GOP 01511 oder 01512 berechnungsfähig. Die Begründung geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Behandeln sie mit dem Wirkstoff Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe, so sind nur die GOP 01510 und 01511 berechnungsfähig. Die GOP 01510 bis 01512 sind zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neurologischen Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropathie) berechnungsfähig, sofern aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusionsdauer von über zwei Stunden erreicht wird. Die Berechnung der GOP bei diesen Indikationen setzt die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts der Patientin beziehungsweise des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus. Das Körpergewicht und die gesamte Dauer geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
01510 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung Dauer mehr als 2 Stunden | 54,90 Euro* |
01511 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung Dauer mehr als 4 Stunden | 108,07 Euro* |
01512 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung Dauer mehr als 6 Stunden | 160,99 Euro* |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische sowie therapeutische Herzkatheteruntersuchung (GOP 34291 bzw. 34292) die GOP 01520, 01521 bzw. 01522 aus Abschnitt 1.5 des EBM ab.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01520, 01521 und 01522 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Innere Medizin
- Radiologie
Leistungen bei Herzkatheteruntersuchungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01520 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen - Obligater Leistungsinhalt - Im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische Herzkatheteruntersuchung entsprechend der GOP 34291, - Dauer mehr als 4 Stunden | einmal im Behandlungsfall | 108,81 Euro* |
01521 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen - Obligater Leistungsinhalt - Im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung entsprechend der GOP 34292, - Dauer mehr als 12 Stunden | einmal im Behandlungsfall | 188,50 Euro* |
01522 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen
- Obligater Leistungsinhalt - Im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung entsprechend der GOP 34292, - Dauer mehr als 6 Stunden, | einmal im Behandlungsfall | 161,98 Euro* |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische sowie therapeutische angiologische Untersuchung beziehungsweise Leistung (GOP 34283, 34284, 34285 oder 34286) die GOP 01530 bzw. 01531 aus Abschnitt 1.5 des EBM ab.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01530 und 01531 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Innere Medizin
- Radiologie
Leistungen bei angiologischen Untersuchungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01530 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur interventionellen Radiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung diagnostischer angiologischer Leistungen
- Obligater Leistungsinhalt: - Im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische angiologische Untersuchung entsprechend der Gebührenordnungsposition 34283
- Dauer mehr als 4 Stunden | einmal im Behandlungsfall | 108,81 Euro* |
01531 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur interventionellen Radiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung diagnostischer angiologischer Leistungen
- Obligater Leistungsinhalt: - Im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische angiologische Untersuchung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 34284 und/oder 34285 und/oder 34286
- Dauer mehr als 6 Stunden | einmal im Behandlungsfall | 188,50 Euro* |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die parenteraler intravasale Behandlung mit Sebelipase alfa (Kanuma ®) und/oder Velmanase alfa (Lamzede ®) und/oder Olipudase alfa (Xenpozyme ®) und/oder einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (wie bei Pegunigalsidase alfa, Elfabrio® und Agalsidase beta, Fabrazyme®) die anschließende Beobachtung und Betreuung über die GOP 01540, 01541 oder 01542 ab. Seit dem 1. Juli 2024 können sie Patisiran (Onpattro ®) als Infusionstherapie nach der GOP 01540 abrechnen. Die Infusionsgabe ist Bestandteil der GOP und Ärztinnen und Ärzte rechnen sie bei einer anschließenden Beobachtung und Betreuung entsprechend nicht gesondert ab. Seit dem 1. Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01540 bis 01542 bei allen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, ansetzen. Zuvor konnten sie die GOP für diese Indikation nur bei dem Wirkstoff Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) abrechnen.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01540 bis 01542 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Innere Medizin
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Neurologie und Psychiatrie
- Neurochirurgie
Ärztinnen und Ärzte geben bei der Abrechnung der GOP zwingend das Präparat, die Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweiligen Fachinformation (zum Beispiel Dosierung, Erstgabe oder Körpergewicht) und die Überwachungsdauer im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Rechnet die Ärztin beziehungsweise der Arzt die GOP 01541 bei einer Beobachtung und Betreuung nach der Infusionsgabe mit Kanuma ® zum Beispiel ab, sieht die Angabe im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) so aus: Kanuma, Erstgabe, 4,5 Stunden.
Verabreichen Ärztinnen und Ärzte die Infusion und es ist keine mehrstündige Beobachtung erforderlich, so können sie die GOP 02102 für die Gabe der Medikamente Lamzede ® oder Kanuma ® oder Xenpozyme ® oder Patisiran (Onpattro ®) abrechnen. Seit dem 1. Oktober 2024 können sie die GOP zusätzlich für die Gabe von Elfabrio® und Fabrazyme® ansetzen.
Leistungen bei Infusionsgabe überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
01540 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion - Obligater Leistungsinhalt:
| 47,84 Euro* (386 Punkte) |
01541 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion - Obligater Leistungsinhalt:
| 77,46 Euro* (625 Punkte) |
01542 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion - Obligater Leistungsinhalt:
| 119,10 Euro* (961 Punkte) |
02102 | Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa oder Olipudase alfa oder Patisiran oder einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry - Obligater Leistungsinhalt:
| 20,45 Euro* (165 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 01543 bis 01545 ab, wenn nach der oralen Medikamenteneinnahme eine Beobachtung und Betreuung über mehrere Stunden hinweg notwendig wird. Diese können sie bei der Gabe von Fingolimod (Gilenya ®), Ozanimod (Zeposia ®), Ponesimod (Ponvory ®), Siponimod (Mayzent ®) und neu ab dem 1. Januar 2025 mit dem Arzneimittel Etrasimod (Velsipity ®) durchführen und abrechnen.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01543 bis 01545 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Innere Medizin
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Neurologie und Psychiatrie
- Neurochirurgie
Ärztinnen und Ärzte geben bei der Abrechnung der GOP 01543 bis 01545 zwingend das Präparat, die Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweiligen Fachinformation (zum Beispiel Dosierung, Erstgabe oder Körpergewicht) und die Überwachungsdauer (z.B. bei Vorliegen bestimmter kardialer Vorerkrankungen die Überwachung und verlängerte Überwachungsdauer begründet) im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Rechnet die Ärztin beziehungsweise der Arzt die GOP 01545 bei einer Beobachtung und Betreuung nach der Medikamentengabe mit Velsipity ® zum Beispiel ab, sieht die Angabe im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) so aus: Velsipity, Dosiserhöhung, 6,20 Stunden, kardiale Vorerkrankung.
Leistungen bei Medikamentengabe überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
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01543 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels Obligater Leistungsinhalt:
| 38,54 Euro* |
01544 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels Obligater Leistungsinhalt:
| 68,16 Euro* |
01545 | Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels Obligater Leistungsinhalt:
| 109,68 Euro* |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung unter intravenöser Infusiontherapie mit dem monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Handelsname: Xevudy®) nach der GOP 01546 ab.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01546 abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
Sotrovimab (Handelsname: Xevudy®) ist ein monoklonaler Antikörper zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit mindestens 40 Kilogramm Körpergewicht, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht. Das Robert Koch-Institut empfiehlt die Anwendung von Xevudy® aufgrund einer reduzierten beziehungsweise fehlenden Neutralisationskapazität gegenüber verschiedenen Virusvarianten nur eingeschränkt. Sie können Xevudy® über die üblichen Vertriebswege des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken beziehen. Die Kosten für das Medikament übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
01546 | Beobachtung und Betreuung eines Patienten unter Behandlung mit monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 Obligater Leistungsinhalt
| 60,85 Euro* |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Psychiaterinnen und Psychiater rechnen die Beobachtung und Betreuung eines Kranken nach der intranasalen Anwendung von Esketamin (Handelsname: Spravato®) nach der GOP 01549 aus Abschnitt 1.5 des EBM ab.
Folgende Fachgruppen können die neue GOP 01549 abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
Esketamin (Handelsname: Spravato®) wird insbesondere als antidepressive Therapie bei Erwachsenen mit therapieresistenter Major Depression in Kombination mit weiteren Arzneimitteln angewendet. Bisher war das Medikament nur im Rahmen einer Behandlung im Krankenhaus zugelassen. Die Anwendung von Spravato® erfolgt intranasal, ein- bis zweimal wöchentlich, wobei die Applikation durch die Patientin beziehungsweise den Patienten in der Arztpraxis unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgt. Anschließend sind die Patientinnen und Patienten wegen des möglichen Auftretens von Sedierung, Dissoziation und erhöhtem Blutdruck von medizinischem Fachpersonal zu überwachen und der Blutdruck ist nach etwa 40 Minuten – sowie anschließend nach klinischem Ermessen – zu kontrollieren.
Leistung überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
01549 | Zusatzpauschale für die Beobachtung eines Kranken nach der intranasalen Anwendung von Esketamin Obligater Leistungsinhalt
| 35,94 Euro* |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt