Allergologie abrechnen
Die Allergologie ist eine medizinische Fachrichtung, die sich mit den Allergien (deren Entstehung, Ausprägung, Verlauf und Behandlung) beschäftigt.
Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gliedert sich die Allergologie im Abschnitt 30.1 in die Allergologische Anamnese in Unterabschnitt 30.1.1, die Allergie-Testungen in Unterabschnitt 30.1.2, die Hyposensibilisierungsbehandlung in Unterabschnitt 30.1.3 und die Kostenpauschalen in Abschnitt 40.7.
Informationen zur Abrechnung
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
30100 | Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung Obligater Leistungsinhalt: - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Durchführung einer spezifischen allergologischen Anamnese und/oder - Beratung und Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung | Je vollendete 5 Minuten, höchstens viermal im Krankheitsfall | 8,06 Euro* (65 Punkte) |
30110 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-)Allergie vom Spättyp (Typ IV) Obligater Leistungsinhalt: - Epikutan-Testung, - Überprüfung der lokalen Hautreaktion | einmal im Krankheitsfall | 31,97 Euro* (258 Punkte) |
30111 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I)
Obligater Leistungsinhalt: - Prick-Testung, und/oder - Scratch-Testung und/oder - Reibtestung und/oder - Skarifikationstestung und/oder - Intrakutan-Testung und/oder - Konjunktivaler Provokationstest und/oder - Nasaler Provokationstest, - Vergleich zu einer Positiv- und Negativkontrolle, - Überprüfung der lokalen Hautreaktion, - Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung | einmal im Krankheitsfall | 27,27 Euro* (220 Punkte) |
30120 | Rhinomanometrischer Provokationstest Obligater Leistungsinhalt: - Nasaler Provokationstest in mindestens 2 Stufen (Kochsalz, Allergen), - Rhinomanometrische Funktionsprüfung(en) zum Aktualitätsnachweis von Allergenen, - Testung mit Einzel- und/oder Gruppenextrakt, - Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung | je Test, höchstens zweimal am Behandlungstag | 8,18 Euro* (66 Punkte) |
30121 | Subkutaner Provokationstest Obligater Leistungsinhalt: - Subkutaner Provokationstest in mindestens 2 Stufen (Kochsalz, Allergen) zum Aktualitätsnachweis von Allergenen, - Testung mit Einzel- und/oder Gruppenallergenen, - Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung, - Mindestens 2 Stunden Nachbeobachtung | je Test, höchstens fünfmal im Behandlungsfall | 20,08 Euro* (162 Punkte) |
30122 | Bronchialer Provokationstest Obligater Leistungsinhalt: - Bronchialer Provokationstest in mindestens 2 Stufen (Kochsalz, Allergen) zum Aktualitätsnachweis von Allergenen, - Testung mit Einzel- und/oder Gruppenextrakt, - Mindestens zweimalige ganzkörperplethysmographische Untersuchungen, - Nachbeobachtung von mindestens 3 Stunden Dauer, - Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung, - Flussvolumenkurve jeweils vor und nach Provokationsstufen, - Angabe des verwendeten Protokolls und Dokumentation des Testergebnisses | je Test | 91,84 Euro* (741 Punkte) |
30123 | Oraler Provokationstest
Obligater Leistungsinhalt: - Oraler Provokationstest in mindestens 2 Stufen (Leerwert oder Trägersubstanz, Allergen) zur Ermittlung von allergischen oder pseudoallergischen Reaktionen auf nutritive Allergene oder Arzneimittel, - Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung, - Mindestens 2 Stunden Nachbeobachtung | je Test | 17,72 Euro* (143 Punkte) |
30130 | Hyposensibilisierungsbehandlung Obligater Leistungsinhalt: - Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) durch subkutane Allergeninjektion(en), - Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer | - | 12,64 Euro* (102 Punkte) |
30131 | Zuschlag zu der GOP 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag (zum Beispiel bei Injektion verschiedener nicht mischbarer Allergene oder Cluster- oder Rush-Therapie) Obligater Leistungsinhalt: - Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) durch subkutane Allergeninjektion(en), - Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer | je Hyposensibilisierungsbehandlung | 9,91 Euro* (80 Punkte) |
30133 | Orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung Obligater Leistungsinhalt: - Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101 bei Therapieeinleitung, - Nachbeobachtung von mindestens 20 Minuten Dauer | höchstens viermal am Tag der initialen Aufdosierung sowie bei erforderlicher erneuter initialer Aufdosierung | 7,68 Euro* (62 Punkte) |
30134 | Orale Hyposensibilisierungsbehandlung Obligater Leistungsinhalt: - Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101, - Nachbeobachtung von mindestens 60 Minuten Dauer | einmal am Behandlungstag | 19,33 Euro* (156 Punkte) |
40350 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der GOP 30110 | - | 16,14 Euro (bis Ende 2024); 21,58 Euro (ab 2025) |
40351 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend den GOP 13250, 13258 und 30111 oder sofern im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basisdiagnostik mittels Pricktest erfolgt | - | 5,50 Euro |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte rechnen die allergologische Anamnese und/oder Beratung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 30100 im EBM ab. Die GOP 30100 können Ärztinnen und Ärzte abrechnen, unabhängig davon, ob sie eine anschließende Allergie-Testung durchführen.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 30110 (Allergologiediagnostik I) beziehungsweise 30111 (Allergologiediagnostik II) zur allergologischen Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie ab.
Die verschiedenen Provokationstests rechnen Ärztinnen und Ärzte über diese GOP ab:
- GOP 30120 (Rhinomanometrischer Provokationstest)
- GOP 30121 (Subkutaner Provokationstest),
- GOP 30122 (Bronchialer Provokationstest)
- GOP 30123 (Oraler Provokationstest)
Die Hyposensibilisierung rechnen Ärztinnen und Ärzte über die GOP 30130 und den Zuschlag nach der GOP 30131 ab.
Die GOP 30130 können Ärztinnen und Ärzte nur einmal am Behandlungstag abrechnen. Für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung am selben Tag zu unterschiedlichen Zeiten (etwa bei Injektion verschiedener nicht mischbarer Allergene oder Cluster- oder Rush-Therapie) rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 30131 ab.
Die GOP 30131 können Ärztinnen und Ärzte nur mit Angabe des jeweiligen Injektionszeitpunkts (Uhrzeitangabe in Feldkennung 5006) und höchstens viermal am Behandlungstag abrechnen. Rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 30131 neben der GOP 30130 oder die GOP 30131 mehrmals ab, setzt dies eine Desensibilisierungsbehandlung mit 30-minütiger Nachbeobachtung voraus. Die jeweiligen Behandlungszeiten (Uhrzeitangabe in Feldkennung 5006) geben Ärztinnen und Ärzte dann bei der GOP 30130 und 30131 an.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 30133 für die orale Hyposensibilisierung mit Palforzia® (Wirkstoff: AR101) bei der ersten Therapieeinleitung sowie bei einer erneuten erforderlichen Einleitung ab. Die Behandlung können sie bei Versicherten durchführen, die zum Beginn der Therapie zwischen vier und 17 Jahre alt sind. Sie können die GOP für die initiale Aufdosierung mit Angabe des Behandlungszeitpunktes bis zu viermal am Behandlungstag abrechnen. Für die letzte Gabe (fünfte Gabe mit insgesamt 6 mg Palforzia®) am Tag der initialen Aufdosierung rechnen sie die GOP 30134 ab.
Bei Gabe der ersten Dosis jeder weiteren Dosissteigerungsstufe rechnen Fachärztinnen und Fachärzte die GOP 30134 ab. Sie rechnen die GOP 30134 höchstens einmal am Behandlungstag ab. Gemäß der Fachinformation muss die initiale Aufdosierung abgeschlossen sein, um mit der Dosissteigerung zu beginnen. Sie beginnen mit der Dosissteigerung möglichst am nachfolgenden Tag nach der Aufdosierung. Kann bei einer beziehungsweise einem Versicherten die Dosissteigerung nicht innerhalb von vier Tagen durchgeführt werden, muss eine erneute initiale Aufdosierung vorgenommen werden.
Im Anschluss an die orale Medikamentengabe nach GOP 30134 kann die Patientin beziehungsweise der Patient die Einnahme bei guter Toleranz zuhause fortführen. Die nächste Dosissteigerungsstufe und somit nächste orale Einnahme erfolgt unter ärztlicher Aufsicht nach 14 Tagen mit erneuter Abrechnung der GOP 30134.
Die jeweiligen Behandlungszeiten (Uhrzeitangabe in Feldkennung 5006) geben Ärztinnen und Ärzte dann bei der GOP 30133 und 30134 an. Um die Therapie nach GOP 30133 und 30134 durchführen zu können, müssen Fachärztinnen und Fachärzte die Bedingungen für eine Schockbehandlung und Intubation sicherstellen.
Behandlungstag 1:
GOP 30133 (Uhrzeit: 09:00 Uhr) (Dosis mit 0,5 mg Palforzia®),
GOP 30133 (Uhrzeit: 09:20 Uhr) (Dosis mit 1 mg Palforzia®),
GOP 30133 (Uhrzeit: 09:40 Uhr) (Dosis mit 1,5 mg Palforzia®),
GOP 30133 (Uhrzeit: 10:00 Uhr) (Dosis mit 3 mg Palforzia®),
GOP 30134 (Uhrzeit: 10:20 Uhr) (Dosis mit 6 mg Palforzia®)
Behandlungstag 2 am nachfolgenden Tag:
GOP 30134 (Uhrzeit: 14:30 Uhr) (Dosisstufe 1 mit 3 mg Palforzia®)
Behandlungstag 3 nach 14 Tagen:
GOP 30134 (Uhrzeit: 9:50 Uhr) (Dosisstufe 2 mit 6 mg Palforzia®)
Damit Ärztinnen und Ärzte die Testreihen bei Allergie-Testungen durchführen können, gibt es die Kostenpauschalen 40350 und 40351 im Abschnitt 40.7 (leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Allergietestungen).
Die Kostenpauschale 40350 rechnen Ärztinnen und Ärzte für die Sachkosten bei der Allergiediagnostik I nach der GOP 30110 ab. Die Kostenpauschale 40351 können Ärztinnen und Ärzte für die Sachkosten bei der Allergiediagnostik II nach der GOP 30111 abrechnen sowie nach den GOP 13250 und 13258 oder, sofern im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basisdiagnostik durch Pricktest (diagnostische Methode zum Nachweis allergischer Sofortreaktionen) erfolgt.
Ärztinnen und Ärzte folgender Fachrichtungen können die GOP 30133 und 30134 sowie die GOP der Unterabschnitte 30.1.1 (GOP 30100) und 30.1.2 (GOP 30110 bis 30123) abrechnen mit den dazugehörigen Kostenpauschalen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie sowie Lungenärztinnen und Lungenärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Die Hypersensibilisierungsbehandlung nach GOP 30130 und 30131 können alle Ärztinnen und Ärzte (außer Ärztinnen und Ärzte aus Kapitel 11, 12,19, 24 und 25) abrechnen, soweit ihnen dies berufsrechtlich erlaubt ist.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt