Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jede vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistung automatisch durchgeführt und abgerechnet werden. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Sozialpsychiatrie ist eine Genehmigung erforderlich. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Diese Genehmigung können Vertragspraxen und ermächtigte Einrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden.

Sozialpsychiatrie

In der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung sind besondere Maßnahmen geregelt, die die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessern sollen. Ziel ist, dass Kinder und Jugendliche in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung qualifiziert und übergreifend behandelt werden. Bei komplexen sozialpädiatrischen und psychiatrischen Problemen sollen junge Patienten ambulant betreut und behandelt werden können (Alternative zur stationären Versorgung und anderen institutionellen Betreuungsformen).

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Sozialpsychiatrie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KV Hessen stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Maria Kazantsidou

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6522
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.7(at)kvhessen(.)de

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