Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jede vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistung automatisch durchgeführt und abgerechnet werden. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Botoxtherapie ist eine Genehmigung erforderlich. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Diese Genehmigung können Vertragspraxen und ermächtigte Einrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden.

Botoxtherapie

Das Nervengift Botulinumtoxin Typ A (BTX-A) wird unter anderem eingesetzt, um überaktive Blasen zu therapieren.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie die Botoxtherapie bei Blasenfunktionsstörung als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen formlosen Antrag bei der KVH: Ein Schreiben mit der Bitte um Genehmigung und dem geforderten Nachweis an das Team Antragsverfahren reicht aus. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 24.09.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Jutta Renz

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main

Tel 069 24741-6359
Fax 069-24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

Christiane Stindt

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main

Tel 069 24741-6569
Fax 069-24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

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