Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden anbieten, können dafür Zuschläge abrechnen. Dazu gibt es extra Gebührenordnungspositionen (GOP): alle aktuell und kompakt in der GOP-Übersicht!

Videosprechstunde abrechnen

Bei der Videosprechstunde therapieren Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Patientinnen oder Patienten via Bildschirm. Beide sind also räumlich getrennt, der Ablauf der Sprechstunde erfolgt aber wie gewohnt. Mit der Videosprechstunde können Patientinnen und Patienten, die beispielsweise mobil eingeschränkt sind oder an einer chronischen Krankheit leiden, den Anfahrtsweg und Zeit sparen.

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Authentifizierung von unbekannten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Videosprechstunde nach Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 EBM weiterhin abrechnen. Die Leistung wird erneut bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die GOP, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde erbracht werden können, unbegrenzt abrechnen. Sie unterliegen nicht mehr der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal. Damit entfällt auch rückwirkend die Mengenbegrenzung für die GOP der Psychotherapie aus Kapitel 35. Bisher lag die Obergrenze bei 30 Prozent der GOP, bezogen auf die Gesamtpunktzahl der erbrachten Leistungen.

Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video behandeln, sofern die Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind. Die Grenze für unbekannte Patienten bleibt bei 30 Prozent.

Bekannte Patienten sind Versicherte, bei denen in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) in der Praxis stattgefunden hat. Unbekannt sind der Praxis Patienten, bei denen in einem der drei Vorquartale kein pAPK stattgefunden hat oder die Patienten noch nie in der Praxis waren.

Das bedeutet für Praxen: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Praxen die Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Dann können Praxen maximal 30 bzw. 50 Prozent der Fälle ausschließlich per Video versorgen und abrechnen. Patienten, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, sind nicht von den Obergrenzen betroffen.

Wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Patientin oder einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde versorgen, kennzeichnen sie den Fall mit der Pseudo-GOP 88220.

Bei unbekannten Patienten bleibt die Obergrenze bei 30 Prozent. Jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im Videokontakt auf alle Behandlungsfälle mit Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen und im aktuellen Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat berechnet, und nicht mehr bezogen auf alle Behandlungsfälle in der Praxis.

Außerdem wird die Begrenzung nicht mehr personenbezogen je Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer (BSNR)). Somit können einzelne Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Praxis die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle in der gesamten Praxis noch unterhalb von 30 bzw. 50 Prozent liegt.

Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes nicht zu berücksichtigen. Zukünftig sind darüber hinaus auch Behandlungsfälle nicht zu berücksichtigen, bei denen die Patienten als Terminservicestellen-Akutfälle (gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen) vermittelt wurden.

Die Vorgaben zur Videosprechstunde erfahren Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Vereinbarung über die technischen Anforderungen an die Praxis in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä). Für die Abrechnung benötigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ganz einfach über das Formular "zertifizierten Videodienstanbieter melden"

GOP zur Videosprechstunde

GOPKurzbeschreibungHinweiseBewertung
01442Videofallkonferenz mit Pflegekräften nach Anlage 31b zum BMV-ÄDreimal im Krankheitsfall10,66 Euro* (86 Punkte)
01444Zuschlag Authentifizierung nach Anlage 4b zum BMV-Ä im Rahmen Videosprechstunde nach Anlage 31b zum BMV-ÄEinmal im Behandlungsfall1,24 Euro*
(10 Punkte)
01450

Zuschlag für Videosprechstunden nach Anlage 31b zum BMV-Ä. Der Technikzugschlag unterliegt einem Höchstwert von 1.899 Punkten je abrechnenden Vertragsarzt.

„Technikzuschlag“ je Arzt-Patienten-Kontakt4,96 Euro*
(40 Punkte)
01452Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 oder 04000, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 oder den GOP 01210, 01212, 01320, 01321, 17210, 25214 und 30700 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä

Einmal im Behandlungsfall

GOP wird durch KVH zugesetzt

3,72 Euro*

(30 Punkte)
40128

Kostenpauschale für die postalische Versendung (bei telefonischem Patientenkontakt oder Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde):

  • einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und/oder
  • einer Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen (Muster 4) und/oder
  • einer Folgeverordnung der  häuslichen Krankenpflege (Muster 12) und/oder

  • einer Folgeverordnung von Heilmitteln (Muster 13)

-0,96 Euro

40129

Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei telefonischem Patientenkontakt oder Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde-0,96 Euro

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)

zuletzt aktualisiert am: 16.04.2025

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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