Stoßwellentherapie bei Fasciitis plantaris
Ärztinnen und Ärzte können die Gebührenordnungsposition (GOP) 30440 Abschnitt 30.4 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die ambulante extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) abrechnen.
Die GOP 30440 ist 30,61 Euro wert (247 Punkte); bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Die ESWT kann je Fuß in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen abgerechnet werden, im Krankheitsfall insgesamt dreimal je Fuß.
Voraussetzungen
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie, Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin dürfen die ESWT abrechnen.
- Für die Abrechnung der ESWT muss bei der Patientin oder dem Patienten der gesicherte ICD-10-Code M72.2G vorliegen. Diesen geben Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Abrechnung unbedingt an. Die Diagnose muss bereits seit mindestens zwei Quartalen vor dem Behandlungsquartal vorgelegen haben.
- Patientinnen und Patienten, für die die ESWT in Frage kommt, müssen mindestens sechs Monate unter Fersenschmerzen bei Fasciitis plantaris leiden (ICD-10-Code M72.2) und dadurch in ihrer gewohnten körperlichen Aktivität eingeschränkt sein. Während dieser Zeit müssen unterschiedliche konservative Therapieansätze sowie Maßnahmen wie Dehnübungen und Schuheinlagen ohne relevante Beschwerdebesserung angewendet worden sein. Erst dann dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Stoßwellentherapie als zusätzliche Maßnahme durchführen.
- Zum 1. Oktober 2022 wurde eine neue erste Anmerkung aufgenommen. Sie stellt klar, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Patientin oder den Patienten zuvor über zwei Quartale behandelt hat. Wenn Ärztinnen und Ärzte die Patientin oder den Patienten nicht selbst behandeln, erkundigen sie sich, ob diese in einer anderen Praxis gemäß der neunten Bestimmung des Abschnitts 30.4 behandelt wurde.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt