Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Patientinnen und Patienten auch dann versorgen, wenn sie nicht in die Praxis kommen können. Dennoch müssen Praxen die Versichertendaten dafür erfassen. So funktioniert es, ohne dass sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen müssen.

Patientendaten ohne Einlesen der eGK

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Auf der Karte gespeichert sind Daten der oder des Versicherten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Versichertenstatus. Zudem ist bis auf einzelne Ausnahmen, ein Foto abgebildet.

In diesen Fällen muss die eGK nicht eingelesen werden:

Praxen wenden das Ersatzverfahren nach Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte dann an, wenn die eGK zwar vorliegt, sie die Daten aus technischen Gründen jedoch nicht einlesen können und ersatzweise manuell erfassen müssen. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Karte oder eine für das Einlesen erforderliche Komponente defekt ist
  • für Hausbesuche kein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung steht
  • Versicherte darauf hinweisen, dass sich die Krankenkasse oder die Versichertenart geändert hat, die eGK dies jedoch noch nicht berücksichtigt

Ausnahme: Wird im Notfall keine eGK vorgelegt, können sie direkt das Ersatzverfahren anwenden.

So erfassen Praxen die Versichertendaten:

Sollte eine Karte nicht lesbar sein, müssen Praxen im Ersatzverfahren von Patienten folgende Daten erheben:

  • Bezeichnung der Krankenkasse
  • Name und Geburtsdatum des Versicherten
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnorts
  • Nach Möglichkeit die Versichertennummer

Die oder der Versicherte hat im Ersatzverfahren durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen, dass er gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.

Ersatzverfahren für Kinder bis drei Monate einsetzen

Bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, für die noch keine eGK der Krankenkasse oder ein ersatzweiser Anspruchsnachweis vorliegt, wenden Praxen das Ersatzverfahren an. Dazu werden folgende Daten erhoben:

  • Bezeichnung der Krankenkasse, bei dem das Kind versichert ist
  • Name und Geburtsdatum des versicherten Kindes
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnorts
  • Nach Möglichkeit die Versichertennummer des Kindes

Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.

Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechnen

Erbringen Ärztinnen und Ärzte im laufenden Quartal ausschließlich Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK), werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – analog zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Patientinnen und Patienten können sie diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernehmen.

zuletzt aktualisiert am: 19.08.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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