Patientendaten ohne Einlesen der eGK
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Auf der Karte gespeichert sind Daten der oder des Versicherten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Versichertenstatus. Zudem ist bis auf einzelne Ausnahmen, ein Foto abgebildet.
In diesen Fällen muss die eGK nicht eingelesen werden:
Praxen wenden das Ersatzverfahren nach Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte dann an, wenn die eGK zwar vorliegt, sie die Daten aus technischen Gründen jedoch nicht einlesen können und ersatzweise manuell erfassen müssen. Dies ist der Fall, wenn:
- die Karte oder eine für das Einlesen erforderliche Komponente defekt ist
- für Hausbesuche kein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung steht
- Versicherte darauf hinweisen, dass sich die Krankenkasse oder die Versichertenart geändert hat, die eGK dies jedoch noch nicht berücksichtigt
Ausnahme: Wird im Notfall keine eGK vorgelegt, können sie direkt das Ersatzverfahren anwenden.
So erfassen Praxen die Versichertendaten:
Sollte eine Karte nicht lesbar sein, müssen Praxen im Ersatzverfahren von Patienten folgende Daten erheben:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Name und Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Die oder der Versicherte hat im Ersatzverfahren durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen, dass er gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.
Ersatzverfahren für Kinder bis drei Monate einsetzen
Bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, für die noch keine eGK der Krankenkasse oder ein ersatzweiser Anspruchsnachweis vorliegt, wenden Praxen das Ersatzverfahren an. Dazu werden folgende Daten erhoben:
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei dem das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des versicherten Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer des Kindes
Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.
Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechnen
Erbringen Ärztinnen und Ärzte im laufenden Quartal ausschließlich Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK), werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – analog zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Patientinnen und Patienten können sie diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernehmen.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt