Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Abrechnung: Leistungen zum Kinder- und Jugendschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

die KV Hessen hat rückwirkend zum 1. April 2024 eine Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz (gemäß § 73c SGB V) mit dem Hessischen Städtetag e.V. sowie dem Hessischen Landkreistag e.V. geeint, welche sich aktuell im Unterschriftenverfahren befindet.

Das bedeutet, Sie können rückwirkend zum 1. April 2024 die Leistungen zum Kinder- und Jugendschutz nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01681 (Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt) und 01682 (Fallbesprechung mit dem Jugendamt) aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.

Die GOP 01681 wird mit 12,17 Euro, die GOP 01682 mit 15,28 Euro vergütet. 

Sollten Sie bereits Leistungen zum Kinder- und Jugendschutz (GOP 01681, 01682) aufgrund bereits bestehender, regionaler Kooperations-strukturen im Quartal 2/2024 erbracht haben, können Sie diese noch rückwirkend abrechnen. Dafür teilen Sie uns die GOP, LANR (bei mehreren Mitgliedern in der Praxis), die Versichertendaten und den Behandlungstag im Rahmen Ihrer Rückmeldung zur Abrechnungsinfo mit.

Auf unserer Homepage finden Sie ausführliche Informationen zur Abrechnung der Kinder- und Jugendschutzleistungen nach den GOP 01681 und GOP 01682 sowie verschiedene Muster wie z.B. den zu verwendenden Meldebogen für die Beschreibung von Anhaltspunkten und Darstellung der Beobachtungen an das Jugendamt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen

zuletzt aktualisiert am: 23.07.2024

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Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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