Videosprechstunde abrechnen
Bei der Videosprechstunde therapieren Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Patientinnen oder Patienten via Bildschirm. Beide sind also räumlich getrennt, der Ablauf der Sprechstunde erfolgt aber wie gewohnt. Mit der Videosprechstunde können Patientinnen und Patienten, die beispielsweise mobil eingeschränkt sind oder an einer chronischen Krankheit leiden, den Anfahrtsweg und Zeit sparen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Authentifizierung von unbekannten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Videosprechstunde nach Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 EBM weiterhin abrechnen. Die Leistung wird erneut bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Seit dem 1. April 2022 ist die Obergrenze bei der Videosprechstunde wieder eingeführt und dabei von 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht worden. Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, ist demnach auf höchstens 30 Prozent der Gesamtfälle festgelegt. Die GOP, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, unterliegen ebenfalls der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal.
Bei der leistungsbezogenen Obergrenze je Mitglied und Quartal ist zum 1. Juli 2022 eine abweichende Regelung für das Kapitel 35 in Kraft getreten. Die Mengenbegrenzung der GOP des Kapitel 35 bezieht sich nicht mehr auf jede GOP einzeln, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal erbrachten Leistungen. Die Mengenbegrenzung besteht nur bei den GOP, die nach ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Ausnahme bildet die GOP 35152, hier gilt weiterhin die Begrenzung der einzelnen GOP, wenn diese per Video durchgeführt wird.
Die Vorgaben zur Videosprechstunde erfahren Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Vereinbarung über die technischen Anforderungen an die Praxis in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä). Für die Abrechnung benötigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ganz einfach über das Formular "zertifizierten Videodienstanbieter melden".
GOP zur Videosprechstunde
GOP | Kurzbeschreibung | Hinweise | Bewertung |
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01442 | Videofallkonferenz mit Pflegekräften nach Anlage 31b zum BMV-Ä | Dreimal im Krankheitsfall | 10,66 Euro* (86 Punkte) |
01444 | Zuschlag Authentifizierung nach Anlage 4b zum BMV-Ä im Rahmen Videosprechstunde nach Anlage 31b zum BMV-Ä | Einmal im Behandlungsfall | 1,24 Euro* (10 Punkte) |
01450 | Zuschlag für Videosprechstunden nach Anlage 31b zum BMV-Ä. Der Technikzugschlag unterliegt einem Höchstwert von 1.899 Punkten je abrechnenden Vertragsarzt. | „Technikzuschlag“ je Arzt-Patienten-Kontakt | 4,96 Euro* (40 Punkte) |
40128 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an die Patientin oder den Patienten bei telefonischem Patientenkontakt oder im Rahmen einer Videosprechstunde. | - | 0,86 Euro |
40129 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson bei telefonischem Patientenkontakt oder Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde | - | 0,86 Euro |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt