Palliativmedizin
In der Primärversorgung, der allgemeinen ambulanten Versorgung und der spezialisierten palliativmedizinischen Versorgung werden schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten betreut. Praxen können die Palliativmedizin unterschiedlich gestalten und abrechnen – je nach Bedarf des Palliativversorgten. Seit 2017 ist die palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich weiter ausgebaut worden. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten im letzten Lebensabschnitt flächendeckend und koordiniert versorgen zu können.
Die Leistungen der Palliativmedizin sind zum Teil genehmigungspflichtig. Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder als Fachärztin beziehungsweise Facharzt unmittelbar an der Patientenversorgung beteiligt sind, können beispielsweise die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37305, 37306 und 37320 ohne besondere Genehmigung abrechnen.
Richtig abrechnen
Um die palliativmedizinische vertragsärztliche Versorgung zu stärken und Anreize zu schaffen, wurden die Unterabschnitte 3.2.5 und 4.2.5 (Palliativmedizinische Versorgung) in den hausärztlichen Bereich des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen – auch im Hinblick auf Vernetzung und Kooperation. Wenn Patientinnen und Patienten palliativmedizinisch versorgt werden, lässt sich die Dauer im Vorfeld meist nicht genau festlegen. Der EBM sieht die Leistungen in den Unterabschnitten 3.2.5 und 4.2.5 EBM für schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten vor, die nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes nur noch Tage, Wochen oder Monate zu leben haben. Daher ist die Behandlungsdauer meist kurz: Verläufe und Intensität der Symptome sind weniger schwer als in stationären Hospizen oder bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) (hier müssen die Versorgungszeiträume deutlich kürzer sein). Daher wird ein Verlauf von bis zu zwölf Monaten ohne eine gesonderte Begründung als vertretbar erachtet.
Begründung nötig: Um sich vor Prüfungen und Maßnahmen zu schützen, sollten Ärztinnen und Ärzte in der Abrechnung im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) angeben, warum die Behandlung doch länger als zwölf Monate andauert. Dies betrifft Leistungen aus dem Unterabschnitt 3.2.5 EBM (Palliativmedizinische Versorgung), insbesondere die GOP 03372 als Zuschlag zur GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit.
Beispiele für Begründung
- Der Zustand der Patientin oder des Patienten hat sich stark verschlechtert
- Die Begleitsymptome haben stark zugenommen, die palliativmedizinische Versorgung ist dadurch umfangreicher geworden und die Versorgungsdauer umfassender
- Die Patientin oder der Patient befindet sich in der Finalphase
Leistungen der Primärversorgung überblicken
GOP | Leistungen der Primärversorgung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
03370/ 04370 | Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan | Einmal im Krankheitsfall | 40,69 Euro* (341 Punkte) |
03371/ 04371 | Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 bzw. 04000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis | Einmal im Behandlungsfall | 18,97 Euro* (159 Punkte) |
03372/ 04372 | Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Der Höchstwert für die GOP 03372 bzw. 04372 beträgt am Behandlungstag 620 Punkte. | Je vollendete 15 Minuten | 14,80 Euro* (124 Punkte) |
03373/ 04373 | Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit | Je Besuch | 14,80 Euro* (124 Punkte) |
*nach bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) nach Abschnitt 37.3 EBM schließt die Lücke zwischen der Primärversorgung und den spezialisierten Angeboten. Die Leistungen der AAPV rechnen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ab, wenn sie an der Versorgung einer Palliativpatientin oder eines Palliativpatienten beteiligt sind.
Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können abrechnen:
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
37305 | Zuschlag zu dem Besuch (GOP 01410 und 01413) Für Besuche in der Häuslichkeit, in Pflege-, Hospizeinrichtungen sowie beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen | Je vollendete 15 Minuten, höchstens 90 Minuten am Behandlungstag | 14,80 Euro* (124 Punkte) |
37306 | Zuschlag zu einem dringenden Besuch (GOP 01411, 01412 und 01415) Für dringende Besuche in der Häuslichkeit, in Pflege-, Hospizeinrichtungen sowie beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen | Je Besuch nicht im Rahmen des Notfalldienstes, Notfallversorgung oder dringender Visiten auf der Belegstation | 14,80 Euro* (124 Punkte) |
37320 | Fallkonferenz nach Anlage 30 BMV-Ä auch bei einer telefonischen Fallkonferenz | je Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt bis zu fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig | 10,26 Euro* (86 Punkte) |
* nach bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Abrechnungsgenehmigung der KVH nötig:
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
37300 | Palliativmedizinische Ersterhebung mit einem standardisierten palliativen Assessment und Erstellung oder Aktualisierung eines Patientenplans und/oder Schmerztherapieplan und Notfallplans in Zusammenarbeit mit beteiligten Ärztinnen und Ärzten Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt | Einmal im Krankheitsfall und nur von einem der an der Behandlung beteiligten Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt | 46,78 Euro* (392 Punkte) |
37302 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt zur Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen sowie der palliativmedizinischen Versorgung Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt | Einmal im Krankheitsfall und nur von einem der an der Behandlung beteiligten Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt | 32,28 Euro* (275 Punkte) |
37317 | Zuschlag zur GOP 37302 für die Erreichbarkeit/Besuchsbereitschaft in kritischen Phasen, die nicht über die Maßnahmen des qualifizierten-, therapie-, und/oder Notfallplans zu beheben sind | Einmal im Krankheitsfall außerhalb der Sprechstundenzeiten, am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen und am 24./31. Dezember | 170,06 Euro* (1425 Punkte) |
37318 | Telefonische Beratung von mindestens fünf Minuten Dauer zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie ganztägig am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen und am 24./31. Dezember | Je Telefonat Höchstens siebenmal im Behandlungsfall | 25,42 Euro* (213 Punkte) |
Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nötig:
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
37314 | Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung komplexer medizinischer Fragestellungen (ohne Arzt-Patienten-Kontakt) | Einmal im Behandlungsfall | 12,65 Euro* (106 Punkte) |
Um die GOP 37300, 37302, 37317 und 37318 abzurechnen, benötigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH). Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung sind jährliche Fortbildungen zum Thema Palliativmedizin im Umfang von insgesamt mindestens acht CME-Punkten gefordert und diese der KVH nachzuweisen. Weitere Informationen
Bei der spezialisierten ambulanten Palliativmedizin (SAPV) versorgen multiprofessionelle „Palliative-Care-Teams“ Patientinnen und Patienten medizinisch, pflegerisch und psychosozial im häuslichen Umfeld. Sie sind 24 Stunden für die Patientinnen und Patienten erreichbar und einsatzbereit. Die SAPV wurde im Jahr 2007 gesetzlich verankert und wird über § 37b Sozialgesetzbuch V (SGB V) definiert. In Verbindung mit § 132d SGB V können Verträge zwischen Krankenkassen und geeigneten Einrichtungen oder Personen abgeschlossen werden. Diese regeln die SAPV-Versorgung sowie deren Vergütung und Abrechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) ist kein Vertragspartner.
Die SAPV ist verordnungsfähig, wenn die Maßnahmen der AAPV nach Abschnitt 37.3 EBM bei der Patientin oder dem Patienten nicht mehr ausreichen, beispielsweise wenn ansonsten eine Krankenhauseinweisung notwendig wird. Mehr Informationen gibt es beim Fachverband SAPV Hessen.
Leistungen der SAPV überblicken
GOP | Leistungen der SAPV | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01425 | Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des G-BA nach § 37b SGB V | - | 30,19 Euro* (253 Punkte) |
01426 | Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des G-BA nach § 37b SGB V | höchstens zweimal im Behandlungsfall | 18.14 Euro* (152 Punkte) |
* nach bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt