Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab, die die Daten prüft und sie wiederum mit der Krankenkasse der Patienten bzw. des Patienten abrechnet.

Palliativmedizin

In der Primärversorgung, der allgemeinen ambulanten Versorgung und der spezialisierten palliativmedizinischen Versorgung werden schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten betreut. Praxen können die Palliativmedizin unterschiedlich gestalten und abrechnen – je nach Bedarf des Palliativversorgten. Seit 2017 ist die palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich weiter ausgebaut worden. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten im letzten Lebensabschnitt flächendeckend und koordiniert versorgen zu können.

Die Leistungen der Palliativmedizin sind zum Teil genehmigungspflichtig. Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder als Fachärztin beziehungsweise Facharzt unmittelbar an der Patientenversorgung beteiligt sind, können beispielsweise die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37305, 37306 und 37320 ohne besondere Genehmigung abrechnen.

Richtig abrechnen

zuletzt aktualisiert am: 24.09.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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